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Innenpolitik

Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen!

Von Ludwig | 01.06.2006

Am 11. 5. wurde dieser Entwurf, auch bekannt unter dem Namen „Hartz IV-Optimierungsgesetz“ in erster Lesung im Bundestag behandelt. Da dieser Entwurf an die 100 Seiten (die Zusammmenfassung immerhin noch 28) umfasst, im üblichen Juristen/BürokratInnendeutsch gehalten und zudem jede Menge Verweise auf bestehende Gesetze enthält, kann an dieser Stelle nur ein kurzer Bericht erfolgen.

Am 11. 5. wurde dieser Entwurf, auch bekannt unter dem Namen „Hartz IV-Optimierungsgesetz“ in erster Lesung im Bundestag behandelt.

Da dieser Entwurf an die 100 Seiten (die Zusammmenfassung immerhin noch 28) umfasst, im üblichen Juristen/BürokratInnendeutsch gehalten und zudem jede Menge Verweise auf bestehende Gesetze enthält, kann an dieser Stelle nur ein kurzer Bericht erfolgen. Eingeleitet wird der Entwurf so:
„Die Erfahrungen des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zeigen, dass die Entscheidung, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zu einer bedarfsabhängigen, staatlichen Fürsorgeleistung zusammenzuführen, richtig war. […] Flexible Anpassungen und Veränderungen der Verwaltungspraxis, bei der Vermeidung von Leistungsmissbrauch, bei den Eingliederungsleistungen, beim Leistungsrecht sowie beim Zusammenwirken des SGB II mit anderen Rechts- und Leistungssystemen sind erforderlich, um Kräfte und Ressourcen frei zu machen, damit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die erforderliche gezielte Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche effizient geleistet werden kann. “
Zur rechten Würdigung des Begriffs „Leistungsmissbrauch“ sollte man wissen: Ca. 80% der ALG II-Bescheide sind fehlerhaft (meist zu Lasten der BezieherInnen), 345€ bekommt kaum eineR, da ja ein Teil der Wohnkosten (Warmwasser/Strom) darin enthalten sind.
Die Mehrzahl der SachbearbeiterInnen in der Arbeitsagentur gehen davon aus, dass die Mehrheit der AntragstellerInnen schummeln. Dieser Gesetzentwurf enthält nun mehr und bessere Möglichkeiten, die Betroffenen noch zu schurigeln und ihre Bezüge zu beschneiden!
Markante Beispiele

„A.1 Überprüfung der Arbeitsbereitschaft von Kunden ohne bisherigen Leistungsbezug Um Arbeitslosigkeit bereit im Ansatz [!] zu vermeiden, ist es notwendig, dass sofortige Vermittlungsbemühungen eingeleitet werden.“

Dazu passt wie die Faust aufs Auge:

„B.4 Sanktionen. Während des Zeitraumes, in dem eine erste Absenkung [um 30%] erfolgt, wird bei einer wiederholten Pflichverletzung weitere Minderung des ALG II um jeweil den Prozentsatz vorgenommen, um den es bereits in der ersten Stufe gemindert wurde.“

Bisher galt der Sanktionszeitraum von 3 Monaten, d.h. wenn nach der 1. Sanktion mehr als 3 Monate vergangen waren, wird die nachfolgende wie eine 1. Pflichtverletzung behandelt (also wieder 30%), da auf Grund der schlechten Lage auf dem Arbeitsmarkt den Hilfsbedürftigen selten innerhalb von 3 Monaten eine zweite Sanktion zur Anwendung kommen können wird.
Deshalb soll die Zählwirkung der ersten Sanktionsstufe auf ein Jahr verlängert werden.
Das führt dazu, dass jede Regelverletzung innerhalb eines Jahres sofort zu einer Minderung um 60% erfolgt. Dies sollte man sich auf der Zunge zergehen lassen! Weil die schlechte Arbeitmarktlage bis jetzt die Möglichkeiten zur Kürzung eingeschränkt hat, wird einfach der Bemessungszeitraum verlängert. Innerhalb eines Jahres wird sich doch was finden lassen, den Bezug auf 40% zu senken. Dazu kommt:
Durch eine Rechtsänderung soll erreicht werden, dass in diesen Fällen schon in der ersten Stufe eine Absenkung für Unterkunft und Heizung in der vorgesehen Höhe möglich ist.
Damit alles auch möglichst reibungslos funktioniert gibt‘s:

 

„B.1 Erweiterung des automatisierten Datenabgleichs zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch Aufdeckung von verschwiegenen Einkommens- und Vermögensquellen.“

 

 

und

 

„B.2 Überprüfung von Daten in Verdachtsfällen“

Dies kann z.B. bedeutsam sein zur Beurteilung der benutzten Kfz, sowie zur Überprüfung der Meldedaten in Fragen des Wohnsitzes und der Bedarfsgemeinschaft.

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