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Betrieb & Gewerkschaft

Angriff der GroKo: „Tarifeinheit“ garniert mit „Mindestlohn“

Von Politisches Sekretariat des RSB | 14.02.2014

Im Wortlaut des Koalitionsvertrages heißt es: „Mit einer klugen Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik wollen wir die Rahmenbedingungen für ein gutes Investitionsklima, für sichere und gute Arbeit mit einer fairen Bezahlung und für eine starke Sozialpartnerschaft von Arbeitgebern und Gewerkschaften schaffen. Mit einem gesetzlichen Mindestlohn und allgemein verbindlichen Tarifverträgen sorgen wir für faire Löhne. Tarifautonomie, Tarifeinheit und Mitbestimmung sind für uns ein hohes Gut. Den Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit werden wir verhindern.“

Im Wortlaut des Koalitionsvertrages heißt es: „Mit einer klugen Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik wollen wir die Rahmenbedingungen für ein gutes Investitionsklima, für sichere und gute Arbeit mit einer fairen Bezahlung und für eine starke Sozialpartnerschaft von Arbeitgebern und Gewerkschaften schaffen. Mit einem gesetzlichen Mindestlohn und allgemein verbindlichen Tarifverträgen sorgen wir für faire Löhne. Tarifautonomie, Tarifeinheit und Mitbestimmung sind für uns ein hohes Gut. Den Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit werden wir verhindern.“

In dieser lyrischen Verherrlichung eines „fairen“ Kapitalismus finden sich nicht nur die Koalitionäre und das Kapital, sondern auch die Spitzen der großen Gewerkschaftsapparate wieder.

Es ist kein Zufall, dass das Bundesarbeitsministerium die Gesetzesentwürfe zum „Mindestlohn von 8,50 €“ und zur „Tarifeinheit“ jetzt parallel auf die parlamentarische Reise schicken will. Damit soll die „Harmonisierung“ des tariflichen Lohngefüges nach unten ermöglicht und das Streikrecht – noch weiter – eingeschränkt werden.

„Tarifeinheit“ ist ein Rechtsgrundsatz, demzufolge in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag anzuwenden ist. Bis Anfang 2010 war dies aufgrund einer ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltendes Recht in Deutschland. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung bestimmte damit den anzuwendenden Tarifvertrag, wenn mehrere Tarifverträge dieselbe Tätigkeit regelten. Ab Anfang 2010 wandte sich das Bundesarbeitsgericht aber von dieser Rechtsauffassung ab. Ein Gesetzesvorhaben, das für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen ließe, hielt es für kaum mit dem im Grundgesetz garantierten Recht auf Koalitionsfreiheit vereinbar.

Damit und nach massiven Protesten gewerkschaftlicher Basisstrukturen war auch die entsprechende Gemeinschaftsinitiative der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) vom Juni 2010 gescheitert. Ein Jahr später, im Juni 2011, stoppte der DGB deshalb offiziell das Vorhaben.

Aber nicht nur die BDA und früher bundeseigene Konzerne wie Lufthansa drängten weiter auf die „Tarifeinheit“ und damit auf die gesetzliche Einschränkung des Streikrechtes. Sondern noch zu Zeiten der schwarz-gelben Bundesregierung, im März 2012, forderte der damalige SPD-Fraktionsvorsitzende Frank-Walter Steinmeier Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) ausdrücklich zu einer fraktionsübergreifende Initiative für die „Tarifeinheit“ auf. Zwar kam es damals unter anderem aufgrund der Ablehnung der FDP zu keinem Gesetz zur „Tarifeinheit“. Aber es gab gleichzeitig verschiedene Bestrebungen, das Streikrecht in Bereichen wie Daseinsvorsorge, Verkehr, Gesundheit, Bildungswesen, Energieversorgung, Müllabfuhr und Telekommunikation einzuschränken. Dieses Vorhaben richtete und richtet sich keineswegs nur gegen Spartengewerkschaften.

Es ist eine kleine Ironie der Geschichte, dass zur selben Zeit, als Steinmeier Merkel zur „Tarifeinheit“ drängte, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) Alarm schlug. Sie warnte in einer Erklärung die EU-Kommission davor, das Streikrecht anzutasten: „Mit Sorge verfolgen wir die seit Jahren von den EU-Gerichten und der EU-Kommission gefahrene Linie, Unternehmerinteressen über die der Arbeitnehmer zu stellen… Die Pläne zur Verwässerung des Rechts auf Streik berühren die Grundrechte der Arbeiter in ihrem Kern. Das werden wir nicht akzeptieren.“

Was hatte die EU-Kommission vorgeschlagen? Sie will die Rechtmäßigkeit von Tarifforderungen und Streiks davon abhängig machen, ob sie verhältnismäßig sind. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit soll den Gerichten obliegen. Beispiel: Die Tarifparteien nähern sich in Verhandlungen an. Um ihre Forderung aber vollständig oder weitestgehend durchsetzen zu können, müssten die Gewerkschaften streiken. Nach der geplanten EU-Regelung könnte dies von Gerichten verboten werden. Ebenso könnten Unternehmer vorbringen, die Streikforderung ginge über den reinen Mindestschutz der ArbeiterInnen hinaus. Die IG BAU hatte die Gefahr damals erkannt: „Das gilt ja für die meisten Tarifforderungen. Dann gäbe es keinen sozialen Fortschritt mehr und wir hätten alle nur noch Löhne auf Hartz-IV-Niveau und die 48-Stunden-Woche. Damit würde die grundgesetzlich garantierte Tarifautonomie hier und überall in der EU total ausgehöhlt“.

Wer denkt da nicht an den Lissabon-Prozess der EU und seiner Beschwörung einer „in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft“? Selbstredend fühlt sich auch die GroKo diesem Ziel – zumal in seiner aktuellen Variante der EU-Agenda 2020 – extrem verpflichtet.

Ist es nicht Aufgabe von aktiven GewerkschafterInnen und Linken, gemeinsam der Zwillingsgesetzgebung zur „Tarifeinheit“ und zum „Mindestlohn von 8,50 €“ kritisc
h entgegenzutreten? Ist es nicht an der Zeit, für ein uneingeschränktes Streikrecht und einen gesetzlichen Mindestlohn von 12,00 € aktiv zu werden?

Politisches Sekretariat des RSB, 31. Januar 2014

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