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Grundsatztexte

Statut der Internationalen Sozialistischen Organisation

19.04.2017

1. Name der Organisation
(1) Die Organisation führt den Namen Internationale Sozialistische Organisation, in Kurzform: ISO.

(2) Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die ISO ist Mitglied der IV. Internationale.

2. Ziele der Organisation
Zweck der ISO ist es, zum Aufbau einer revolutionären Partei und Internationale beizutragen, die uneingeschränkt für die Interessen der abhängig Beschäftigten sowie aller Ausgebeuteten und Unterdrückten, für die Entmachtung des Kapitals, für sozialistische Demokratie und für eine weltweite klassenlose Gesellschaft eintreten. Organisationsleben und Tätigkeit der ISO bezwecken die Förderung der Kritikfähigkeit, der politischen Bildung und der wirkungsvollen und eigenständigen politischen, auf emanzipatorische Zwecke gerichteten Arbeit ihrer Mitglieder.

3. Grundsätze der Organisation
(1) Alle Beschlüsse der ISO werden nach offener, demokratischer Diskussion gefasst. Alle Mitglieder haben das Recht, sich an die anderen Mitglieder zu wenden und Anträge in der Ortsgruppe und der Bundeskonferenz zu stellen.

(2) Die gewählten Leitungen sind dafür verantwortlich, einen alle Mitglieder erfassenden Diskussionsprozess zu organisieren.

(3) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Einfache Mehrheit bedeutet, dass nur die Ja- und Nein-Stimmen gewertet werden. Auf Verlangen von mindestens 30 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eines Organs oder einer Versammlung erlangt ein Beschluss nur dann Gültigkeit, wenn er mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wurde. Das Verlangen ist vor der Abstimmung verbindlich anzuzeigen.

(4) Mitglieder haben das Recht Minderheitsmeinungen auch öffentlich zu vertreten, wenn sie offenlegen, dass sie dabei nicht im Namen der ISO sprechen.

(5) Minderheiten haben das Recht, ihre Ansichten gegenüber der Mitgliedschaft bekannt zu machen, sich zu beraten und sich dafür einzusetzen, dass ihre Positionen eine Mehrheit erlangen.

(6) Die Bildung von Tendenzen oder Fraktionen ist der Koordination und der Mitgliedschaft bekannt zu geben. Tendenzen und Fraktionen sollten sich nach der Bundeskonferenz wieder auflösen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet.

(7) Minderheiten haben das Recht, entsprechend ihrer Stärke in folgenden Gremien repräsentiert zu sein: Koordination, Sekretariat, Beschwerdekommission, Finanzkommission.

(8) Bundesweite Organe werden in geheimer Wahl gewählt. Die gewählten Organe sind zur regelmäßigen Rechenschaft über ihre Tätigkeiten verpflichtet.

(9) Alle Delegierten und Gewählten können Aufträge aus den Gremien erhalten, sind aber in ihren Entscheidungen frei. Über Abweichungen von Aufträgen muss Rechenschaft abgelegt werden.

4. Mitgliedschaft
(1) Mitglied der ISO ist, wer ihre programmatischen Grundüberzeugungen teilt, ihr Statut anerkennt, gemäß den eigenen Kräften an ihren Aktivitäten und an ihrem Meinungsbildungsprozess teilnimmt, einen regelmäßigen finanziellen Beitrag bezahlt und den Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(2) Mitglieder werden auf einer Mitgliederversammlung einer Ortsgruppe aufgenommen. Gibt es an einem Ort keine Ortsgruppe, entscheidet die Koordination über die Aufnahme.

(3) Um sich mit der internen Organisation und der Politik vertraut machen zu können, sollen neue Mitglieder von ein oder zwei Mitgliedern – Mentor*innen – betreut werden.

(4) Mitglieder der ISO sind verpflichtet, ihrer Ortsgruppe und der Koordination über die Mitgliedschaft in Parteien und in anderen politischen Gruppierungen Auskunft zu geben. Die damit verbundenen Aktivitäten müssen in der ISO zur Diskussion gestellt werden.

(5) Mitglieder können von der örtlichen Leitung oder der Koordination befristet beurlaubt werden. Sie sollen während dieser Zeit mit ihrer Ortsgruppe oder der Koordination Kontakt halten. Sie sind während dieser Zeit nicht wählbar.

(6) Die Mitgliedschaft in der ISO endet durch eine schriftliche oder mündliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod. Mitglieder, die sechs Monate lang keine Beiträge gezahlt haben und auf entsprechende Mahnungen nicht reagiert haben, verlieren automatisch ihr Stimmrecht und werden nach weiteren sechs Monaten von der für die Aufnahme zuständigen Instanz von der Mitgliederliste gestrichen.

(7) Mitglieder, die aus der ISO oder einer Organisation der IV. Internationale ausgeschlossen wurden, können nur mit einem Beschluss der Koordination wieder aufgenommen werden.

5. Verstöße gegen das Statut und Ausschluss
(1) Bei Verstößen gegen das Statut, groben Verstößen gegen die Sicherheit der Organisation oder einzelner Mitglieder, öffentlicher Herabsetzung der ISO, von Gremien oder einzelnen Mitgliedern der ISO sowie bei Verhalten, das der ISO schadet, kann eine örtliche Mitgliederversammlung gegen ein Mitglied bzw. die Koordination gegen ein Mitglied, das keiner Ortsgruppe angehört, Sanktionen verhängen.

(2) Ein Mitglied, gegen das ein Vorwurf nach Absatz 1 erhoben wird, ist hiervon mindestens zwei Wochen vor der Versammlung, auf der über eine Sanktion entschieden werden soll, schriftlich zu informieren. Das betroffene Mitglied hat das Recht, schriftlich und mündlich Stellung zu nehmen.

(3) Zulässige Sanktionen sind Rüge, befristetes Funktionsverbot, Enthebung von Funktionen, Suspendierung der Mitgliedschaft und Ausschluss.

(4) Mitglieder, gegen die eine Sanktion beschlossen worden ist, können sich an die Beschwerdekommission wenden.

6. Frauen in der ISO
(1) Die ISO strebt eine Organisation an, in der Geschlechtergerechtigkeit und –befreiung grundlegende Themen sind. Dafür ist notwendig, dass Frauen eine führende Rolle spielen. Das innerorganisatorische Leben und die Positionsbildung müssen diesen Zielsetzungen entsprechen.

(2) Die Frauen in der ISO haben das Recht, sich jederzeit und auf allen Ebenen der Organisation gesondert zu treffen, um ihre innerorganisatorischen Belange und ihr gemeinsames politisches Handeln zu besprechen. Sie geben sich die Strukturen, die sie dafür für erforderlich halten.

(3) Die ISO strebt an, dass auf allen Ebenen mindestens die Hälfte der Plätze in den Leitungsgremien von Frauen eingenommen wird. Solange keine Parität erreicht ist, gelten deshalb Kandidatinnen automatisch als gewählt, sofern dies nicht mit der Repräsentanz von Strömungen gemäß den Grundsätzen der Organisation (insbesondere dem Recht von Minderheiten, entsprechend ihrer Stärke in bestimmten Gremien repräsentiert zu sein ‒ siehe Artikel 3.7) in Konflikt tritt. In diesem Fall entscheidet die Bundeskonferenz.

7. Ortsgruppen
(1) Grundeinheiten der ISO sind die Ortsgruppen. Die Ortsgruppen sind bei der Gestaltung ihrer Politik im Rahmen der allgemeinen Orientierung und der Beschlüsse der Bundesversammlung eigenverantwortlich.

(2) Die Mindestgröße einer Ortsgruppe beträgt 3 Mitglieder. Je nach den Umständen können auch Mitglieder benachbarter Orte gemeinsam eine Ortsgruppe gründen. An Orten, wo es nur ein Mitglied gibt, muss die Aufnahme weiterer Mitglieder von der Koordination bestätigt werden. Rechnet sich ein Mitglied einer anderen Ortsgruppe zu, so hat es dies mit der Koordination zu klären.

(3) Höchstes Organ der Ortsgruppe ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal im Monat statt. Sie entscheidet über alle die Ortsgruppe betreffenden Fragen, diskutiert über die Politik der Gesamtorganisation.

(4) Die Ortsgruppe kann sich eine Örtliche Leitung wählen. Die Örtliche Leitung ist der örtlichen Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die örtliche Leitung vertritt die Ortsgruppen zwischen den Sitzungen und lädt zur Mitgliederversammlung ein. Sie organisiert und koordiniert die Arbeit am Ort, verwaltet die Finanzen und ist für das öffentliche Auftreten und die Publikationen verantwortlich.

8. Bundeskonferenz
(1) Die Bundeskonferenz ist höchstes beschlussfassendes Organ. Sie tritt jeweils spätestens nach 24 Monaten zusammen. Alle Mitglieder sind eingeladen. Wo dies nicht möglich ist, können Mitglieder ihr Stimmrecht an Delegierte übertragen, die dann so viele Stimmen haben, wie sie Mitglieder repräsentieren. Die Anzahl der Stimmen, die eine Delegierte bzw. ein Delegierter, auf sich vereinigten kann, wird auf 3 Stimmen begrenzt.

(2) Die Bundeskonferenz entscheidet über alle den ISO betreffenden grundlegenden Fragen und die dazu gestellten Anträge, wählt die Koordination, die Beschwerdekommission und Revisionskommission, legt die Beitragsordnung fest, beschließt die Verteilung der Beiträge, nimmt den Rechenschaftsbericht der Koordination und den Revisionsbericht über die Kassenführung entgegen und wählt die Delegierten der ISO für den Weltkongress der IV. Internationale.

(3) Eine außerordentliche Bundeskonferenz muss stattfinden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Zu einer außerordentlichen Bundeskonferenz muss schriftlich mit Termin, Grund ihrer Einberufung und Tagesordnung und mindestens vier Wochen im Voraus eingeladen werden. Sie kann nur zu den Tagesordnungspunkten entscheiden, zu denen sie einberufen wurde.

(4) Die Bundeskonferenz und eine außerordentliche Bundeskonferenz wählen ein Präsidium zur Durchführung der Sitzungen und geben sich eine Geschäftsordnung.

9. Koordination
(1) Die Koordination ist das höchste Organ der ISO zwischen den Bundeskonferenzen und ist der Bundeskonferenz rechenschaftspflichtig. Alle Sitzungen der Koordination sind für Mitglieder der Organisation offen.

(2) Die Größe der Koordination wird durch Beschluss der Bundeskonferenz festgelegt. Es können auch Ersatzmitglieder gewählt werden, die nachrücken, wenn ein Vollmitglied ausscheidet oder an einer Sitzung nicht teilnehmen kann.

(3) Die Koordination setzt die Beschlüsse der Bundeskonferenz um, analysiert neue politische Ereignisse, verantwortet die gedruckten und elektronischen Publikationen der Organisation, gibt einen internen Rundbrief heraus, wählt einen/eine Kassierer/in und kann eine Finanzkommission einsetzen, bereitet die Bundeskonferenz vor und hält die Verbindung zur IV. Internationale und deren Organisationen und Gremien.

10. Sekretariat
(1) Die Koordination kann ein Sekretariat wählen.

(2) Das Sekretariat wird von der Koordination aus ihrer Mitte gewählt. Die Anzahl der Mitglieder wird von der Koordination festgelegt. Es ist die politische und organisatorische Leitung der ISO zwischen den Sitzungen der Koordination.

(3) Mitglieder der Koordination können an den Sitzungen und Telefonkonferenzen des Sekretariats teilnehmen.

(4) Das Sekretariat vertritt die ISO öffentlich, sofern nichts anderes beschlossen wurde. Es ist der Leitung verantwortlich und kann jederzeit abberufen werden, wenn dies mindestens 14 Tage vorher begründet beantragt wurde.

11. Beschwerdekommission
(1) Die Beschwerdekommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht Mitglied der Koordination sind und in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur ISO stehen.

(2) Die Beschwerdekommission wird im Fall des Verdachts von Verstößen gegen das Statut tätig und kann von einzelnen Mitgliedern oder Gremien bei Streitigkeiten über die Auslegung des Statuts, Konflikten und bei angekündigten oder beschlossenen Sanktionen angerufen werden.

(3) Die Aufgabe der Beschwerdekommission besteht darin, Sachverhalte zu klären und zu untersuchen, Schlichtungen zu organisieren, Lösungen und gegebenenfalls Sanktionen vorzuschlagen.

(4) Die bzw. der Betroffene kann sich eine Person ihres/seines Vertrauens zur Unterstützung wählen, die mit ihr/ihm zusammen an Gesprächen teilnehmen und für sie/ihn sprechen kann, aber kein Entscheidungsrecht hat.

(5) Bei Vorwürfen, die sexuelle Übergriffe und patriarchalische Gewalt betreffen, kann die Beschwerdekommission selber regeln, wie sie sich eine Meinung bildet. Sie orientiert sich an den Bedürfnissen der betroffenen Genossin bzw. des betroffenen Genossen. Sie leitet mögliche Schritte in Absprache gemeinsam mit der/dem Betroffenen ein, soweit sie/er das wünscht.

(6) Über Vorschläge der Beschwerdekommission entscheiden die Ortsgruppen oder im Fall von Mitgliedern an Orten, an denen es keine Ortsgruppen gibt, die Koordination. Bei überörtlichen Streitigkeiten entscheidet ebenfalls die Koordination.

(7) Wenn die Beschwerdekommission und das zuständige Gremium (Koordination bzw. Ortsgruppe) zu einem Funktionsverbot oder Ausschluss gegensätzliche Voten abgeben, tritt die Sanktion bis zur nächsten Bundeskonferenz nicht in Kraft. Die Bundeskonferenz entscheidet in diesem Fall letztinstanzlich.

(9) Gegen Entscheidungen der Ortsgruppen oder der Koordination über Sanktionen und zu Empfehlungen der Beschwerdekommission kann an die Bundeskonferenz appelliert werden. Die Appellation hat keine aufschiebende Wirkung. Die Bundeskonferenz entscheidet endgültig.

12. Bundesweite Arbeitsgruppen
Zur bundesweiten Arbeit auf thematischen Gebieten oder in größeren organisatorischen Zusammenhängen können bundesweite Arbeitsgruppen oder Kommissionen der ISO gebildet werden. Sie arbeiten selbstverantwortlich. Sie sind dem Gremium rechenschaftspflichtig, das sie eingesetzt hat. Auf Verlangen müssen sie auch der Bundeskonferenz Rechenschaft ablegen.

13. Finanzen und Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglieder zahlen einen Beitrag an die ISO, dessen Höhe von der Bundeskonferenz in Rahmen der Beitragsregelung festgelegt wird.

(2) Wenn Ortsgruppen eine örtliche Kasse bzw. einen Kassierer/eine Kassiererin haben, können sie 30 % der Mitgliedsbeiträge der in ihnen organisierten Mitglieder für die örtliche politische Arbeit behalten.

(3) Die Revisionskommission überprüft die Arbeit des oder der bundesweiten Finanzverantwortlichen und das Finanzgebaren der Koordination. Sie berichtet auf der Bundeskonferenz.

14. Auflösung der ISO
(1) Über die Auflösung des ISO oder ihre Verschmelzung mit anderen Organisationen sowie über einen Austritt aus der Vierten Internationale kann nur eine Bundeskonferenz entscheiden, die zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufen wurde.

(2) Dieser Beschluss erfordert eine Zweidrittelmehrheit dieser Konferenz.

15. Änderungen des Statuts
Dieses Statut kann nur durch eine Bundeskonferenz mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.

Angenommen von der Vereinigungskonferenz von isl und RSB / Gründungskonferenz der ISO); auf der 2. Bundeskonferenz der ISO (23./24. 11. 2019) beschlossene Änderungen eingearbeitet; eine auf der 4. Bundeskonferenz der ISO (17./18. 9. 2022) beschlossene Änderung eingearbeitet.

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