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Betrieb & Gewerkschaft

InterClean: Mobbing und Lohndumping als Unternehmensstrategie

Von P. St. | 28.02.2015

Das Reinigungsunternehmen InterClean hat eine fragwürdige Bekanntheit erlangt durch die skandalöse Weise, wie die Unternehmensleitung immer wieder gegen gewerkschaftlich engagierte Kolleg­Innen vorgegangen ist. Und durch ein spezielles Modell von Lohndumping.

Die InterClean Gebäudereinigung und Gebäudedienste GmbH, ein Unternehmen mit etwa 120 Beschäftigten, hat ihren Sitz in Gladbeck. Hauptauftraggeber ist das Einkaufszentrum Centro in Oberhausen, wo InterClean u. a. die Toilettenanlagen betreibt.

Im Jahr 2012 gründete sich bei InterClean ein Betriebsrat (BR). Seine Mitglieder wurden zur Zielscheibe eines ausgefeilten Systems von Schikanen. Dem BR wurde als „Büro“ ein unbeheizter Container zur Verfügung gestellt. Immer wieder musste er um geeignete Arbeitsbedingungen und um die benötigten Arbeitsmittel kämpfen.

Dem BR-Vorsitzenden wurde noch 2012 wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs gekündigt. Er klagte erfolgreich auf die Rücknahme der Kündigung, beendete dann aber u. a. aufgrund verschlechterter Arbeitsbedingungen das Arbeitsverhältnis selbst.

Es folgten weitere Kündigungen und Eigenkündigungen. Schließlich war der BR von sieben Mitgliedern auf drei geschrumpft. Gegen die nachgerückte BR-Vorsitzende konstruierte die Geschäftsleitung einen Betrugsversuch, ließ sie überwachen und zeigte sie an. Mehrfach wurde sie fristlos entlassen, wehrte sich mit Unterstützung der IG BAU gegen ihre Kündigung und wurde wieder eingestellt. Schließlich schied auch sie mit einem Vergleich aus dem Unternehmen aus. Bei den BR-Wahlen 2014 hat das BR-Mobbing offenbar sein Ziel erreicht und einen unternehmerfreundlichen „Betriebsrat“ durchgesetzt.

Das rabiate Vorgehen gegen unliebsame Betriebsräte, das sich oft am Rande oder auch außerhalb der Legalität bewegt, geschieht systematisch. „Rechtsanwälte“ wie Naujoks – oder hier der Anwalt Martin Löbbecke – liefern die Anleitung und helfen bei der Umsetzung.

Die Erfindung der „Sitzerin“

Das gilt auch fürs Lohndumping. Von privaten Unternehmen angestellte Reinigungskräfte haben Anspruch auf den von der IG BAU ausgehandelten tariflichen Mindestlohn von derzeit 9,55 Euro im Westen (2014: 9,31 Euro) und 8,50 Euro im Osten (2014: 7,96 Euro). Um diesen zu umgehen, haben Betreiber öffentlicher Toiletten ein neues Berufsbild erfunden: „SitzerIn“, oder auch „TrinkgeldbewacherIn“.

Die „Sitzerin“ trägt einen Arbeitskittel, um den Eindruck zu erwecken, dass sie selbst die Toiletten reinigt. Tatsächlich ist ihre Aufgabe, z. B. durch Blickkontakt die Toilettennutzer­Innen zur Gabe eines „Tellergeldes“ zu bewegen und auf dieses Geld aufzupassen.
Es handelt sich hier um einen doppelten Betrug: Die Kolleg­Innen werden um einen Teil ihres Lohns gebracht, und die Nutzer­Innen der Toiletten werden bewusst getäuscht. Denn das von den Kund­Innen für die Beschäftigten zurückgelassene Geld wird von den „Arbeitgebern“ vollständig einbehalten. Darauf wird – wenn überhaupt – nur unzureichend hingewiesen. Es sind aber Trinkgelder, die laut Gesetz den Kolleg­Innen zustehen. Die Klage von zwei ehemaligen Beschäftigten von InterClean auf Auszahlung eines Teils des Geldes war 2014 erfolgreich.

Es geht hier nicht um unbedeutende Summen. Allein in den Monaten Mai und Juni 2013 betrugen die im Centro eingenommenen „Tellergelder“ laut Aussage von InterClean insgesamt rund 30?000 Euro.

Und gibt es den Beruf „SitzerIn“ überhaupt? Hierzu existieren widersprüchliche Gerichtsurteile:
Im März 2013 wies das Hamburger Arbeitsgericht die Klage einer „WC-Aufsicht“ auf Zahlung des Mindestlohns ab: Die Frau könne nicht beweisen, dass sie mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit der Reinigung von WC-Räumen beschäftigt gewesen sei.

Das Landessozialgericht Berlin bewertete dagegen im Mai 2014 einen vergleichbaren Sachverhalt anders (Az.: L 9 KR 384/12). Es ging hier um die Klage der Rentenversicherung gegen einen Berliner Reinigungsservice auf Nachzahlung von Versicherungsbeiträgen für mehrere Jahre. Statt des Mindestlohns waren für die Berechnung der Beiträge die gezahlten Löhne zwischen 3,60 und 4,50 Euro zugrunde gelegt worden. Das Gericht stellte fest, dass von Reinigungsunternehmen in Toilettenanlagen Beschäftigte, unabhängig von ihrer tatsächlichen Tätigkeit, immer Reinigungskräfte seien. Womit ihnen der entsprechende tarifliche Mindestlohn zustünde. Das Unternehmen musste 118?218,87 € an Beiträgen nachzahlen.

Seit dem 1.1.2015 sind Löhne unter 8,50 Euro „nur“ noch in Ausnahmefällen möglich. Aber wer einen neuen Beruf erfinden kann, bei dem ist zu befürchten, dass er auch weiterhin bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen „kreativ“ ist.

Organisierung und der kollektive und solidarische Kampf für die gemeinsamen Interessen sind die einzige Möglichkeit, um den zunehmenden Angriffen der „Arbeitgeber“ auf Einzelne etwas entgegensetzen zu können. Unternehmen wie InterClean sollen mit ihren Methoden nicht durchkommen. Bereits im Herbst 2014 hat sich deshalb eine gewerkschaftsübergreifende Solidaritätsgruppe gebildet, um die betroffenen Kolleg­Innen von InterClean zu unterstützen. Aus diesem Kreis hat sich inzwischen der Aktionskreis gegen Unternehmerwillkür gebildet, der sich kontinuierlich gegen Praktiken wie Betriebsrat-Bashing und Lohndumping engagieren will.

TiPP
Weitere Informationen bei:
Aktionskreis gegen
Unternehmerwillkür
Postfach 10 01 25
46001 Oberhausen
Tel.: 0208/30754795
Email: ak-u-will@gmx.de

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