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Betrieb & Gewerkschaft

Gewerkschaften im Visier

Von Jakob Schäfer | 01.09.2016

Nicht nur Betriebsräte stehen in letzter Zeit vermehrt unter Druck. Auch Gewerkschaften müssen sich Angriffen auf ihre Existenz erwehren, jedenfalls dann, wenn sie ihre Existenzberechtigung unter Beweis stellen und auch mal dann streiken, wenn es der Gegenseite richtig wehtut.

So war in den letzten Jahren unter dem Eindruck vermehrter Solidaritätsstreiks und Streiks für Sozialtarifverträge das (ausschließlich richterrechtlich definierte) Streikrecht ein wenig erweitert worden. Offensichtlich aber will das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Entscheidung vom 26. 7. solchen Entwicklungen – zumindest wenn es um wirksame Streiks geht – einen Riegel vorschieben. Es erkannte den Schadensersatzanspruch der Fraport gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) als gerechtfertigt an. Die Fraport AG (FAG, der Flughafenbetreiber in Frankfurt/Main) will für einen 2012 von der GdF durchgeführten Streik 5,2 Mio. € Schadensersatz haben.
Im Ausland würde eine solche Forderung als absurd bzw. rundheraus als Knebelungsversuch angesehen. Es ist auch in der Begründung völlig widersprüchlich und öffnet – falls dies Bestand haben sollte – nach dem Tarifeinheitsgesetz Tür und Tor für weitere Einschränkungen des Streikrechts.

Die Argumentation des BAG

Der Kern der Argumentation des BAG ist in seiner Pressemitteilung 38/16 enthalten: „Ein Streik, dessen Kampfziel auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, welche die in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen, ist rechtswidrig. Er verpflichtet bei schuldhaftem Handeln zum Ersatz der dem Kampfgegner entstandenen Schäden“. Dabei hebt das BAG darauf ab, dass in dem Gesamtpaket, für das gestreikt wurde, auch Forderungen enthalten waren, für die noch die Friedenspflicht galt.

Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt wie auch das Landesarbeitsgericht Hessen folgten aber der Argumentation der GdF, nach der diese Nebenforderungen für die Tarifauseinandersetzung und den Streikaufruf keine entscheidende Rolle spielten. Diese Nebenforderungen ergaben sich erst aus dem konkreten Ablauf der Auseinandersetzung. Das BAG urteilte aber nach dem längst ad acta gelegten „Rühreiprinzip“, nach dem ein Streik dann unzulässig sei, wenn sich unter den Forderungen eine unzulässige Forderung (ein „faules Ei“) befindet.

Aus GdF aktuell

Sonderausgabe zum BAG-Urteil vom 26. 7. 2016

Die GdF ist wahrlich keine streikfreudige Gewerkschaft: In den bisher zwölf Jahren ihrer gewerkschaftlichen Arbeit hat sie insgesamt vier Arbeitskämpfe durchgeführt und einen (2011 bei der DFS) lediglich angekündigt. Das ist nicht viel. In fast allen Fällen hat man versucht, den Arbeitskampf gerichtlich zu untersagen. Und wegen dreier Streiks wurde die GdF im Nachhinein auf Schadenersatz verklagt. Das wiederum ist im Verhältnis zu anderen Gewerkschaften enorm.

Vier Streiks – drei Klagen …

Die Erklärung hierfür ist einfach: Zum einen sind die Arbeitgeber im Luftverkehr der Auffassung, solche Streiks träfen sie besonders hart, weil sie schadensträchtig und schwer einzudämmen sind. Deshalb und auch weil sie Nachahmer in anderen Gewerkschaften fürchten, versuchen die Arbeitgeber, sie möglichst zu verhindern oder zu erschweren. Und zum anderen gibt es in dieser Branche besonders interessierte und klagefreudige Kreise: die Fluggesellschaften, die auch das Tarifeinheitsgesetz initiiert haben, das sich direkt gegen die Berufs- und Spartengewerkschaften richtet.

[…] Aus der insgesamt über 50 Regelungen bestehenden Forderung der GdF sollen zwei gegen die Friedenspflicht aus weitergeltenden Tarifverträgen verstoßen haben und der Arbeitskampf daher insgesamt rechtswidrig sein, so das BAG. Darin geht es um die soziale Absicherung bei einem Arbeitsunfall und die gesundheitliche Entlastung langjährig Beschäftigter.

Wichtig für die Beschäftigten, aber im Verhältnis zu den „echten“ Streitpunkten der Parteien Nebensächlichkeiten, wie schon der Verlauf der Verhandlungen zeigt […]

Themen, in denen die Tarifparteien bereits in den freien Verhandlungen Einigung herstellen konnten, wurden entsprechend gekennzeichnet. Dazu gehörte einer der beiden Punkte, wegen derer der Streik nun insgesamt rechtswidrig sein soll.

Die Schlichtung endete ohne einen vollständigen Konsens, aber mit einer Zusammenstellung aller Punkte, über die die Parteien während der Schlichtung Einvernehmen erzielen konnten. Dazu gehörten nun beide angeblich so problematischen Punkte. Zu allen übrigen Fragen gab der Schlichter eine Empfehlung ab. Diese lehnte Fraport ab, die GdF machte sich die Empfehlung des Schlichters zu eigen und zu ihrer Forderung für den nun folgenden Arbeitskampf. […]

Erst nach zwölf Tagen Streikdramatik mit kurzfristigen Verhandlungen, Vorhaltungen und Medienunwetter klagte die Fraport plötzlich auf Unterlassung des Arbeitskampfes unter Berufung auf die beiden aus ihrer Sicht problematischen Forderungen. Da Fraport diese Punkte bisher zu keinem Zeitpunkt als rechtlich bedenklich gerügt hatte und sie auch in der Schlichtung inhaltlich unproblematisch blieben, war die GdF überrascht. Sie erklärte, auf beide Punkte verzichten zu können und bot neue Verhandlungen an. Das lehnte Fraport allerdings ab.“

Dauerpropaganda

„[…] Dem seit dem BAG-Urteil zur Tarifeinheit 2010 andauernden und nach dem Fraport-Streik 2012 noch mal verschärften Trommelfeuer des Arbeitgeberlagers gegen die Berufs- und Spartengewerkschaften konnte (oder wollte) auch das BAG sich nicht entziehen. Hier haben die Lobbyisten der Arbeitgeberverbände – man muss es anerkennen – ganze Arbeit geleistet.“

Dirk Vogelsang in GdF aktuell, Sonderausgabe zum BAG-Urteil vom 26. 7. 2016

Dies ist schon auf der prinzipiellen Gründen eine gewerkschaftsfeindliche Betrachtungsweise und steht auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser hat entschieden, dass es falsch ist, einen Streik wegen einer rechtswidrigen Hauptforderung zu untersagen, sofern die Gewerkschaft auch noch eine zulässige Hilfsforderung mit dem Streik verfolgt (was im völligen Gegensatz zum BAG-Urteil steht).

Noch absurder wird es, wenn wir den konkreten Verlauf der Auseinandersetzung im Blick behalten.

Weshalb wurde überhaupt gestreikt?

Für Ende 2011 hatte die GdF fristgerecht den Tarif gekündigt. Nachdem langwierige Verhandlungen zu keinem Erfolg geführt hatten, wollte die FAG eine Schlichtung und die GdF willigte ein. Den Schlichterspruch des ehemaligen Hamburger Bürgermeisters Ole von Beust akzeptierte die GdF, aber Fraport akzeptierte nicht1.

Daraufhin rief die GdF für Mitte Februar zum Streik auf und zwar zur Durchsetzung des Schlichterspruchs. Ole von Beust hatte in seinem Schlichterspruch auch zwei Nebenforderungen mit aufgenommen, für die an sich noch die Friedenspflicht galt. Ein solches Gesamtpaket zu schnüren, das neue Elemente aufnimmt und damit beiden Seiten etwas entgegenkommt, sich aber von den Ausgangsforderungen unterscheidet, ist bei Schlichtungen durchaus üblich und gehört gewissermaßen „zum Geschäft.“

Dass die FAG den Kompromiss nicht akzeptierte und den Schlichterspruch ablehnte, obwohl ein Großteil der darin enthaltenen Punkte schon abgeklärt und akzeptiert war, ist nur vor der übergeordneten politischen (bzw. strategischen) Zielsetzung der FAG verständlich. Sie ließ den Streik 12 Tage lang laufen und reichte dann Klage ein, wegen angeblicher Unzulässigkeit des Streiks: Die Streikziele enthielten auch Forderungen, für die noch die Friedenspflicht galt.

Das Ziel der damit verbundenen Schadensersatzforderung der FAG war damit klar: Sie wollte und will die GdF ruinieren und als Widerpart ausschalten.

Wohin das BAG-Urteil führt

Die Verbindung von Tarifregelungen, die zum 31. 12. 2011 kündbar waren, mit den zwei Paragrafen, die erst zum 31.12.2017 kündbar sind, hätte Fraport spätestens im Schlichtungsverfahren anmahnen müssen. Fraport hat aber über das Gesamtpaket verhandelt und damit auch die Verhandelbarkeit dieser später dazugekommenen Forderungen anerkannt. Sah Fraport von vornherein hier die Möglichkeit, der GdF bei einem Streik ruinöse Schadensersatzforderungen zu stellen?

Wenn eine Gewerkschaft noch nicht mal für eine Schlichtungsempfehlung streiken darf (wohlgemerkt: die Fraport hatte die Schlichtung gewollt und Ole von Beust ist gewiss nicht gewerkschaftsnah), dann haftet letztlich die Gewerkschaft für die Aktivitäten des Schlichters!

Wolfgang Däubler erklärt, dass mit der Reaktivierung des „Rühreiprinzips“ künftige Tarifverhandlungen extrem erschwert werden. Denn die Regelungsgegenstände werden immer komplizierter und die tariflichen Bestimmungen immer umfangreicher und komplexer, sodass es immer schwieriger wird, zu überblicken, ob nicht eine der aufgestellten Forderungen eventuell an einer anderen Stelle schon geregelt oder teilgeregelt ist, wo noch die Friedenspflicht gilt.

Und Däubler schreibt an anderer Stelle: „Man kann gespannt sein, wie das BAG begründen will, dass hier bei der GdF ein Verstoß gegen die Friedenspflicht durch eine „Hauptforderung“ vorliegt, da beide Forderungen in der Schlichtung nicht mehr strittig waren. […] Die Spartengewerkschaften haben das große – ich meine sogar: das historische – Verdienst, die Unterordnung unter Sparpolitik und Neoliberalismus nicht mitgemacht zu haben. Sie haben sich gewehrt, und das hat auch einige der übrigen wieder kampfesmutiger werden lassen.

Genau hier liegt nämlich der Hase im Pfeffer: Nachdem das BAG mit seinem Urteil von 2010 zur Zulässigkeit von Tarifverträgen (und damit von Arbeitskämpfen) verschiedener Gewerkschaften in einem Betrieb der Politik einige Kopfzerbrechen bereitet hat, will es jetzt signalisieren:
Ihr braucht euch nicht aufzuregen und etwa ein Tarifeinheitsgesetz fabrizieren (das nur schwer mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen ist): Wir kriegen die Gewerkschaften auch mit anderen Mitteln gezähmt! Schließlich geht es ja gerade um die Spartengewerkschaften, die mit ihrer Streikmacht, aber auch mit ihrer Konfliktbereitschaft, wirklich etwas durchsetzen können. Und damit genau dies nicht Schule macht, müssen solche Kräfte mal zur Raison gebracht werden.

So schreib Nicoley Baublies, Vorsitzender der neuen Luftfahrt-Dachgewerkschaft IGL völlig zu Recht „Es ist ein politisches Urteil, das dem gegen schlagkräftige Berufsgewerkschaften stehenden Zeitgeist entspricht.“

Ähnlich äußert sich Claus Weselsky, Bundesvorsitzender der GDL (Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer): „Die Arbeitgeber frohlocken und wittern Morgenluft, weil sie die gut organisierten und schlagkräftigen Gewerkschaften zukünftig mittels Schadenersatzklagen disziplinieren können. Nachdem sie die Arbeitsprozesse fragmentiert und den Gewerkschaften systematisch die Mitglieder entzogen haben, singen sie jetzt das Hohelied von der Daseinsvorsorge und versuchen zu vertuschen, dass zu einem Streik immer zwei Tarifparteien gehören!“

Und Rolf Geffken schreibt in seinem Beitrag „Die Keule Schadensersatz“: „Es wird Zeit, die Verteidigung des Streikrechts wieder zu einem zentralen Thema zu machen. Praktisch aber auch auf dem Wege der fachlichen Kritik an dieser Art Rechtsprechung.” Geffken kommt zu dem Schluss: „Wir fordern alle Interessierte, Arbeitsrechtler und Gewerkschafter auf, gegen diesen Wandel der Rechtsprechung klar Position zu beziehen. Dieser bedroht nicht nur die Existenz einer einzelnen Gewerkschaft, sondern den Handlungsspielraum aller Gewerkschaften und der Arbeitnehmer in unerträglicher Weise. Künftige Beschränkungen des Streikrechts erübrigen sich fast, wenn die Strategie der Schadensersatzklagen gegen Gewerkschaften erfolgreich bleibt.“

Was meint der DG dazu?

Genau dies haben aber der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften nicht begriffen. Von ihnen gibt es auch Wochen nach diesem Schandurteil keine politische Stellungnahme. Typisch ist die Schilderung der DGB-Rechtsschutzabteilung, in der in nüchterner Art die Darstellung des BAG wiederholt und als Anmerkung dann ausgeführt wird:

„Unbestreitbar richtig an dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist, dass ein Verstoß gegen die Friedenspflicht schadensersatzpflichtig macht: Wer zum Streik über Regelungen aufruft, die noch nicht gekündigt sind, verletzt die Friedenspflicht und macht sich schadensersatzpflichtig.

Dabei kam es im vorliegenden Fall nicht einmal darauf an, dass die Friedenspflicht ausdrücklich im Tarifvertrag vereinbart und erweitert war: Solcher Regelungen bedarf es nur, wenn man während der Laufzeit des Tarifvertrags Streiks komplett ausschließen möchte (absolute Friedenspflicht).

Beziehen sich Streiks aber – wie hier – auf Regelungen, die im Tarifvertrag selbst geregelt sind, dann sind sie während der Laufzeit des Tarifvertrags rechtswidrig, ohne dass dies ausdrücklich geregelt werden muss (relative Friedenspflicht).

Interessant ist auch das Gegenargument der GdF, wonach man ja sowieso gestreikt hätte. Hier hat das BAG aber den Streik als ganzen betrachtet, von dem man nicht einzelne Forderungen abtrennen kann. Man spricht insofern auch von der „Rührei-Theorie“, wonach eine unzulässige Forderung zur Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks führt.

Ob eine solche Betrachtung bei Tarifauseinandersetzungen, wo es zum Teil um umfassende Regelungswerke geht, sachgerecht ist, ist eine andere Frage. Wolfgang Däubler weißt darauf hin, dass man erst einige Spezialisten finden müsse, die die ganzen ungekündigten Tarifwerke „durchkämmen“, ob ja nichts drin ist, was mit den Forderungen zusammenhängt oder gar mit ihnen identisch ist. Er hält dies für nicht zumutbar.

Immerhin könnte das Argument, dass man ja ohnehin gestreikt hätte, noch bei der Ermittlung der Schadenshöhe eine Rolle spielen. Damit hat sich jetzt das Landesarbeitsgericht auseinanderzusetzen, das ja seinerzeit noch den Schadensersatzanspruch komplett abgelehnt hatte.”
(Hier die Quelle des Zitates)


Dies ist eine völlig ausweichende wie auch oberflächliche Stellungnahme, ohne auch nur im Gering
sten die politischen Implikationen dieses Schandurteils zu benennen. Auch die Einzelgewerkschaften sind völlig auf Tauchstation gegangen und schieben damit letztlich der GdF die Schuld in die Schuhe. Ob dies nur Schadenfreude ist (schließlich steht beispielsweise die IGM hinter dem Tarifeinheitsgesetz, das die kleinen Spartengewerkschaften zermürben soll) oder nur politische Blindheit, kann dahin gestellt bleiben. Unverantwortlich ist diese Haltung in jedem Fall.

Fußnoten

1 – „Der Flughafenbetreiber Fraport hatte einen Schlichterspruch abgelehnt, der vom früheren Hamburger Bürgermeister Ole von Beust (SDU) stammt) (CDU). Dieser sah nach Angaben des Verhandlungsführers der GdF, des Rechtsanwalts Dirk Vogelsang, vor, dass die Vorfeld-Beschäftigten in einer separaten Gesellschaft angestellt werden und einen eigenen Tarifvertrag bekommen. Bei einer Laufzeit von vier Jahren sah der Schlichterspruch demnach spürbare Gehaltserhöhungen vor. Die GdF nahm die Empfehlung an, Fraport lehnte sie ab.“ Hamburger Abendblatt 15.2.2012

 

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